BAfoeG

BafoeG für ein Musikstudium

Wer ein Musikstudium aufnehmen möchte, benötigt eventuell eine finanzielle Unterstützung. Wenn die Eltern diese Unterstützung nicht leisten können, kann der Musikstudent eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bafoeg erhalten.
Alles über die Voraussetzungen, Pflichten und Rückzahlmethoden erfahren Sie hier.




Voraussetzungen

Gefördert werden kann ein Studium an einer Hochschule (Universität, FH, PH, usw.), wenn bisher noch keine förderfähige Ausbildung absolviert wurde.
Dabei spielt auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle – Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden, die unter § 8 des Gesetzes aufgeführt sind.

Außerdem kommt es auf das Alter an. Ab dem 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen ab dem 35. Lebensjahr, kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Das gilt z.B. für einen Absolventen, der seine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erst auf dem zweiten Bildungsweg erlangt hat und dann unverzüglich mit dem Studium beginnt oder der durch persönliche oder familiäre Gründe an der Aufnahme des Studiums gehindert wurde.

Auch gefördert werden kann, wer ohne Abitur zum Studium berechtigt ist, etwa wegen einer besonderen Begabung, oder wer eine weiterführende Hochschulausbildung nach § 7 BAföG absolviert, sofern diese unverzüglich nach dem Erreichen der Zugangsberechtigung aufgenommen wird.

Auch gefördert werden kann, wer durch einen Schicksalsschlag (z.B. Todesfall in der Familie) bedürftig geworden ist und noch keine förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen hat. Wer einen Bachelorabschluss hat und danach noch ein Masterstudium beginnt, kann ebenfalls gefördert werden.




Pflichten

Zu den Pflichten bei einem Bafoeg-Bezug gehört es, entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. Bei einem Studium ist das in aller Regel nach dem vierten Semester der Fall. Wenn dieser Leistungsnachweis nicht erbracht werden kann, kann dem Studierenden das BAföG gestrichen werden, es sei denn, er gute Gründe für die Verzögerung des Studiums nachweisen kann.
Auch wer erst nach vier Semestern einen Förderantrag stellt, muss die Leistungsnachweise erbringen. Hier genügt der Nachweis ausreichender ECTS-Punkte.

Rückzahlung

Zurückgezahlt werden muss das BafoeG zur Hälfte, 5 Jahre nachdem der Geförderte sein Musikstudium beendet hat. Auf Antrag können die Rückzahlungsraten angepasst oder gestundet werden.

Bei einem längeren Studium oder nach zweimaligem Fachwechsel wird das BAfoeG als finanzielle Unterstützung zeitweilig und nur noch als Bankdarlehen bewilligt. In diesem Fall muss das BafoeG komplett und mit Zinsen rückgezahlt werden.

Dieser Beitrag ist von: Martin

Hallo, meine Name ist Martin und ich habe von 2004 bis 2008 klassische Gitarre studiert. Nach meinem Diplom machte ich noch ein Aufbaustudiengang im Bereich Pop- und Jazz- Musik.